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AGB´s

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotojournalisten erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotojournalisten hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos,elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.) 

II. Urheberrecht

1. Dem Fotojournalisten steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Die vom Fotojournalisten hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für deneigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.

3. Überträgt der Fotojournalisten Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nichtausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorarsan den Fotojournalisten.

5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zuvervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechteübertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotojournalisten, sofern nichts anderesvereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotojournalisten zumSchadensersatz.

7. Die Negative verbleiben beim Fotojournalisten. Eine Herausgabe der Negative an denAuftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatzoder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet;Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- undMaterialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. GegenüberEndverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.

2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. DerAuftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (inWorten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigenZahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotojournalisten bleibt vorbehalten,den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten LichtbilderEigentum des Fotojournalisten.

4. Hat der Auftraggeber dem Fotojournalisten keine ausdrücklichen Weisungenhinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglichder Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen,so hat er die Mehrkosten zu tragen.Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

IV. Haftung

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mitwesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seineErfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner fürSchäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie ausder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfendurch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden anAufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Datenhaftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz undgrober Fahrlässigkeit.

2. Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nichtverpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit Beendigung desAuftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber undbietet ihm die Negative zum Kauf an.

3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt aufKosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie unddurch wen die Rücksendung erfolgt.

V. Nebenpflichten

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotojournalisten übergebenenVorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissendie Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigungund Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieserPflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zurVerfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holtder Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nachzwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zuberechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten desAuftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten desAuftraggebers.

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hatder Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nachZugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und Gefahrzurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, soferner den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.

2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat derAuftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugangbeim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats nach Verwendungzurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kannder Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: ein) Euro pro Tag und Bildverlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nichtentstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oderBeschädigung,die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (inWorten: eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nichtentstanden oder niedriger ist, als die Schadenspauschale. Die Geltendmachungeines höheren Schadens bleibt dem Fotojournalisten vorbehalten.

3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, dieder Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich dasHonorar des Fotojournalisten, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend.Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit denvereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist,dass dem Fotojournalisten kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeitdes Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltendmachen.

4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vomFotojournalisten bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nurbei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.VII. DatenschutzZum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggeberskönnen gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen desAuftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

VIII. Digitale Fotografie

1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder desFotojournalisten auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichenZustimmung des Fotojournalisten.

2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherungund Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

IX. Bildbearbeitung

1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotojournalisten und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotojournalisten. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulationein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendetenWerke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotojournalisten digital so zuspeichern und zu kopieren, dass der Name des Fotojournalisten mit den Bilddatenelektronisch verknüpft wird.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung sovorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabeauf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jederöffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klarund eindeutig identifizierbar ist.

4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotojournalisten mit derelektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einensolchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotojournalisten von allen Ansprüchen Dritter frei,die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

X. Nutzung und Verbreitung

1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotojournalisten im Internet und in Intranets,in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internenGebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichenDatenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen demFotojournalisten und dem Auftraggeber gestattet.

2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und aufDatenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oderzur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigenschriftlichen Zustimmung des Fotojournalisten.

3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf aufelektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichenZustimmung des Fotojournalisten.

4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an denAuftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbartwurde.

5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zurVerfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotojournalistenverändert werden.

7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten onlineund offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann derAuftragnehmer bestimmen.

XI. SchlussbestimmungenErfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotojournalisten, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einöffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotojournalistenals Gerichtsstand vereinbart.

Stand: 18. Oktober 2017 Mirko Bartels, Wunstorf

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